Fehlt aber die Angabe des abgetretenen Forderungsbetrages, bleibt dem Grundbuchverwalter nur die Möglichkeit, die Gebühren von der gesamten Pfandsumme zu beziehen. Zudem und vor allem ist die Vereinbarung über den Eintritt in das bisher mit der zedierenden Bank bestehende Kreditverhältnis und die Neuumschreibung des sichergestellten Forderungskreises aber als Kredit- und Pfandrechtserneuerung zu qualifizieren. Die Festlegung der fraglichen Gebühr vom gesamten Pfandbetrag ist auch von daher gerechtfertigt. Der Bezug der Grundbuchgebühr vom Differenzbetrag zwischen abgetretener Forderung und eingetragenem Kapitalbetrag ist grundsätzlich abzulehnen.