Dazu ist vorab festzuhalten, dass der abgetretene Forderungsbetrag im vorliegenden Fall frankenmässig nicht angegeben ist und - wie in den meisten übrigen Fällen - auch nicht anderweitig festgestellt werden kann (meist wird etwa formuliert: die dieser Grundpfandverschreibung zugrundeliegende Forderung wird mit allen Nebenrechten ... abgetreten an ...). Fehlt aber die Angabe des abgetretenen Forderungsbetrages, bleibt dem Grundbuchverwalter nur die Möglichkeit, die Gebühren von der gesamten Pfandsumme zu beziehen.