Die Gebührenrechnung vom 30. März 1994, welche ¼ Promille der Pfandsumme beträgt, ist somit korrekt. f) Zu prüfen bleibt, ob die Gebühr von ¼ Promille von der gesamten Pfandsumme zu beziehen ist, oder ob sie von der Differenz der abgetretenen Forderung zum eingetragenen Kapitalbetrag zu berechnen ist. Dazu ist vorab festzuhalten, dass der abgetretene Forderungsbetrag im vorliegenden Fall frankenmässig nicht angegeben ist und - wie in den meisten übrigen Fällen - auch nicht anderweitig festgestellt werden kann (meist wird etwa formuliert: die dieser Grundpfandverschreibung zugrundeliegende Forderung wird mit allen Nebenrechten ... abgetreten an ...).