Daraus muss vorab geschlossen werden, dass im Abtretungszeitpunkt der zweiten Grundpfandverschreibung von Fr. 4 500 000.- keine Forderung zugrunde lag. e) Sodann wurde in der öffentlichen Urkunde betreffend Neuordnung von Grundpfandrechten vereinbart, "dass die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandverschreibungen von total Fr. 5 300 000.- nunmehr der Bank Y. (...), im vollen, im Grundbuch vorgemerkten Betrag von Fr. 5 300 000.- (...) Sicherheit bieten sollen für alle Ansprüche, welche ihr gegenüber dem Pfandbesteller gegenwärtig zustehen oder in einem späteren Zeitpunkt zustehen werden.