Aus einem Schreiben der Bank X. an die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 1993 ergibt sich, dass der Forderungsbetrag für die Ablösung des Grundpfanddarlehens rund Fr. 830 000.- betrug. Bei den restlichen rund Fr. 100 000.- handelt es sich nicht um ein Grundpfanddarlehen, sondern um eine Forderung gemäss Kaufvertrag, zahlbar per 1. September 1993. Daraus muss vorab geschlossen werden, dass im Abtretungszeitpunkt der zweiten Grundpfandverschreibung von Fr. 4 500 000.- keine Forderung zugrunde lag.