Eine Löschung und Neueintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch findet aber nicht statt. d) Vorliegend wurden die fraglichen Grundpfandverschreibungen von Fr. 800 000.- und Fr. 4 500 000.- seinerzeit als Kapitalgrundpfandverschreibungen zugunsten der Bank X. errichtet. Am 26. November 1993 wurden die diesen beiden Grundpfandverschreibungen zugrundeliegenden Forderungen (ohne Angabe eines Betrages) mit sämtlichen Nebenrechten an die Bank Y. (Beschwerdeführerin) zediert. Aus einem Schreiben der Bank X. an die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 1993 ergibt sich, dass der Forderungsbetrag für die Ablösung des Grundpfanddarlehens rund Fr. 830 000.- betrug.