Ist zum Beispiel eine Forderung gar nie entstanden, oder ist die betreffende Forderung zufolge vollständiger oder teilweiser Tilgung vollständig oder teilweise untergegangen oder erreicht sie den Betrag nicht, für den im Grundbuch das Pfandrecht eingetragen ist, so ist nicht die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch massgebend, sondern das schuldrechtliche Verhältnis. Nur was effektiv gemäss dem obligatorischen Rechtsverhältnis geschuldet ist, ist auch pfandrechtlich sichergestellt (Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts Band II, Bern 1986, S. 119f.; Moser Peter, Die Verpfändung von Grundpfandtiteln, Diss. Zürich 1989, S. 69).