Nur wenn und soweit die zu sichernde Forderung effektiv besteht (qualitativ und quantitativ), besteht auch das Pfandrecht. Ist zum Beispiel eine Forderung gar nie entstanden, oder ist die betreffende Forderung zufolge vollständiger oder teilweiser Tilgung vollständig oder teilweise untergegangen oder erreicht sie den Betrag nicht, für den im Grundbuch das Pfandrecht eingetragen ist, so ist nicht die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch massgebend, sondern das schuldrechtliche Verhältnis.