Die Beschwerdeführerin behalte sich mit dem Anpassungsvertrag einzig vor, das Pfandrecht durch Aufstockung dieser Forderung wieder bis zum vollen Wert auszunützen. (...) b) Wird durch eine im Grundbuch eingetragene Grundpfandverschreibung eine Forderung sichergestellt, kann formell zwischen der Forderung als obligatorisches Recht einerseits und dem Pfandrecht als dingliches Recht andererseits unterschieden werden. Materiell ist indessen das Pfandrecht vom Bestand der zu sichernden Forderung abhängig (akzessorisch). Nur wenn und soweit die zu sichernde Forderung effektiv besteht (qualitativ und quantitativ), besteht auch das Pfandrecht.