Sie habe von der Bank X. eine durch zwei Grundpfandverschreibungen gesicherte Forderung übernommen. In einem Anpassungsvertrag sei vereinbart worden, dass die Grundpfandverschreibungen wieder für den vollen in ihnen aufgeführten Betrag als Sicherheit dienen sollen. Damit habe keine Auswechslung der Pfandforderung stattgefunden. Nach wie vor werde dieselbe, von der Bank X. abgelöste Forderung gesichert. Die Beschwerdeführerin behalte sich mit dem Anpassungsvertrag einzig vor, das Pfandrecht durch Aufstockung dieser Forderung wieder bis zum vollen Wert auszunützen.