Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, eine Auswechslung der Pfandforderung finde dann statt, wenn die durch eine Grundpfandverschreibung gesicherte Forderung vom Pfandrecht losgelöst und eine andere Forderung deren Stelle einnehme. Gleiches gelte, wenn die durch die Grundpfandverschreibung gesicherte Forderung vollständig bezahlt worden sei und die Grundpfandverschreibung mit einem Anpassungsvertrag als Pfandrecht für eine neue Forderung angewendet werden solle. Im vorliegenden Fall treffe weder die eine noch die andere Voraussetzung zu. Sie habe von der Bank X. eine durch zwei Grundpfandverschreibungen gesicherte Forderung übernommen.