Auf Beschwerde der Bank Y. hin führte das Obergericht was folgt aus: Gemäss § 7 Ziff. 4 der Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) vom 17. März 1992 beträgt u.a. bei der Auswechslung der Pfandforderung die Gebühr ¼ Promille der Pfandsumme. Streitig ist vorliegend, ob mit dem abgeschlossenen Anpassungsvertrag die Auswechslung einer Pfandforderung vorgenommen worden ist oder nicht. a) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, eine Auswechslung der Pfandforderung finde dann statt, wenn die durch eine Grundpfandverschreibung gesicherte Forderung vom Pfandrecht losgelöst und eine andere Forderung deren Stelle einnehme.