In der Folge schlossen G. als Schuldner und Pfandbesteller sowie die Bank Y. eine öffentliche Urkunde betreffend Neuordnung von Grundpfandrechten ab. Nachdem die Bank Y. diese Urkunde zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet hatte, stellte ihr das Grundbuchamt am 30. März 1994 für die erneute Vollbelehnung der Grundpfandverschreibungen von Fr. 800 000.- und Fr. 4 500 000.- eine Grundbuchgebühr von Fr. 1325.- in Rechnung (1/4 Promille gemäss § 7 Ziff. 4 des Grundbuchgebührentarifs). Auf Beschwerde der Bank Y. hin führte das Obergericht was folgt aus: Gemäss § 7 Ziff.