| | Entscheid: | In den Jahren 1989 und 1992 errichtete F. als damaliger Eigentümer eines Grundstücks zugunsten der Bank X. eine Grundpfandverschreibung im Kapitalbetrag von Fr. 800 000.- und eine solche über Fr. 4 500 000.-. Im April 1993 verkaufte F. das Grundstück an G. Am 26. November 1993 trat die Bank X. die beiden Grundpfandverschreibungen mit sämtlichen Nebenrechten an die Bank Y. ab. In der Folge schlossen G. als Schuldner und Pfandbesteller sowie die Bank Y. eine öffentliche Urkunde betreffend Neuordnung von Grundpfandrechten ab.