{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1995-18_1995-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1741", "Checksum": "b77da31f886dba361bc21d6794e7ca70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1995 18", "1995 I Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 06.03.1995 OG 1995 18 (1995 I Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 7 Ziff. 4 GBGT. Wann liegt eine Auswechslung der Pfandforderung vor (E. a-e)? Ist die Grundbuchgebühr gegebenenfalls von der gesamten Pfandsumme oder bloss von der Differenz der abgetretenen Forderung zum eingetragenen Kapitalbetrag zu berechnen (E. f)? | Grundbuchrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:59", "Checksum": "cba3e00dd53bebab8206524c12685baf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 06.03.1995 OG 1995 18 (1995 I Nr. 18)\nRegeste:\n§ 7 Ziff. 4 GBGT. Wann liegt eine Auswechslung der Pfandforderung vor (E. a-e)? Ist die Grundbuchgebühr gegebenenfalls von der gesamten Pfandsumme oder bloss von der Differenz der abgetretenen Forderung zum eingetragenen Kapitalbetrag zu berechnen (E. f)? | Grundbuchrecht\n\n (...), im vollen, im Grundbuch vorgemerkten Betrag von Fr. 5 300 000.- (...) Sicherheit bieten sollen für alle Ansprüche, welche ihr gegenüber dem Pfandbesteller gegenwärtig zustehen oder in einem späteren Zeitpunkt zustehen werden. Es kann sich dabei um Darlehen, einen Kontokorrentkredit, einen Baukredit, die Konsolidierung eines Baukredites oder um irgendeinen anderen Rechtsgrund handeln. Diese Kredite können ganz oder teilweise abbezahlt und ganz oder teilweise wiederum in Anspruch genommen werden.\" Im Sinn der vorstehenden Ausführungen boten die beiden Grundpfandverschreibungen vor Abfassen dieser Urkunde lediglich Sicherheit für die aufgrund der Zession erworbenen Forderungen, welche auf einem Vertragsverhältnis zwischen der Bank X. und dem Rechtsvorgänger des heutigen Grundeigentümers beruhen. Nun sollen diese auch für Forderungen Sicherheit bieten, die nichts mehr mit dem ursprünglichen Vertragsverhältnis zu tun haben, sondern direkt auf einem Vertragsverhältnis zwischen der Bank Y. und dem heutigen Grundeigentümer beruhen können. Damit liegt auf der Hand, dass mit der fraglichen Neuordnung von Grundpfandrechten eine Auswechslung der Pfandforderung vorgenommen wurde (vgl. LGVE 1988 I Nr. 14). Die Gebührenrechnung vom 30. März 1994, welche ¼ Promille der Pfandsumme beträgt, ist somit korrekt. f) Zu prüfen bleibt, ob die Gebühr von ¼ Promille von der gesamten Pfandsumme zu beziehen ist, oder ob sie von der Differenz der abgetretenen Forderung zum eingetragenen Kapitalbetrag zu berechnen ist. Dazu ist vorab festzuhalten, dass der abgetretene Forderungsbetrag im vorliegenden Fall frankenmässig nicht angegeben ist und - wie in den meisten übrigen Fällen - auch nicht anderweitig festgestellt werden kann (meist wird etwa formuliert: die dieser Grundpfandverschreibung zugrundeliegende Forderung wird mit allen Nebenrechten ... abgetreten an ...). Fehlt aber die Angabe des abgetretenen Forderungsbetrages, bleibt dem Grundbuchverwalter nur die Möglichkeit, die Gebühren von der gesamten Pfandsumme zu beziehen. Zudem und vor allem ist die Vereinbarung über den Eintritt in das bisher mit der zedierenden Bank bestehende Kreditverhältnis und die Neuumschreibung des sichergestellten Forderungskreises aber als Kredit- und Pfandrechtserneuerung zu qualifizieren. Die Festlegung der fraglichen Gebühr vom gesamten Pfandbetrag ist auch von daher gerechtfertigt. Der Bezug der Grundbuchgebühr vom Differenzbetrag zwischen abgetretener Forderung und eingetragenem Kapitalbetrag ist grundsätzlich abzulehnen. Wird davon ausgegangen, dass mit der Generalpfand- und Wiederbelehnungsklausel eine Spezialisierung dieser Forderungen zumeist nur darin besteht, dass sie in der Person der zedierenden Bank entstehen und mit der Zession auch diese letzte Spezialisierung zerstört wird, lässt sich eine derartige Betrachtungsweise nicht vertreten. Will die Bank die Grundpfandverschreibung zur Sicherstellung weiterer Forderungen verwenden, indem sie z.B. ein Kontokorrentverhältnis fortsetzt, so hat sie einen neuen öffentlich beurkundeten Grundpfandvertrag abzuschliessen, der in den meisten Fällen auch eine Generalpfand- und Wiederbelehnungsklausel enthält. Dies rechtfertigt die Berechnung der Gebühr von der gesamten Pfandsumme. |"}