Indes liegt keine echte Gesetzeslücke vor, die eine analoge Anwendung einer anderen Ausnahmebestimmung im Hinblick auf eine Reduktion der Gemengsteuer zuliesse; vielmehr wollte der Gesetzgeber alle Sachverhalte mit Ausnahme der ausdrücklich formulierten Spezialfälle dem Grundsatz nach behandelt wissen. Für die von der Beschwerdeführerin postulierte Ausnahme bezüglich der konzerninternen Umstrukturierung fehlt mithin (wie auch schon vor der Gesetzesrevision, vgl. LGVE 1989 I Nr. 11) die gesetzliche Grundlage. |