Die entsprechenden Ausnahmen bezüglich der Eigentumsübertragung an Grundstücken finden sich in § 2 Ziff. 2ff. GBGT. Tatbestände, die weder im Gesetz noch in der Verordnung als Ausnahmen aufgeführt werden, fallen selbstverständlich (insbes. auch aus Gründen der Rechtssicherheit) unter den Grundsatz einer linearen Abgabeerhebung nach dem Vertrags-, mindestens aber nach dem Katasterwert. Eine Ausnahmebestimmung für konzernrechtliche Sachverhalte fehlt vorliegend, wie die Beschwerdeführerin selbst bemerkte. Indes liegt keine echte Gesetzeslücke vor, die eine analoge Anwendung einer anderen Ausnahmebestimmung im Hinblick auf eine Reduktion der Gemengsteuer zuliesse;