(ZBGR 52 S. 360 und 374 E. 9). (...) Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 4 und 5 GBG selbst Ausnahmen formuliert hat, die eine niedrigere Abgabe rechtfertigen, und in der Delegationsnorm von § 23 Abs. 6 GBG den Regierungsrat ermächtigt hat, den Ausnahmenkatalog zu erweitern (zur Rechtsgenüglichkeit von Delegationsnormen vgl. ZBGR 72 S. 310ff. E. 2). Der Regierungsrat machte im Grundbuchgebührentarif von seiner Kompetenz Gebrauch. Die entsprechenden Ausnahmen bezüglich der Eigentumsübertragung an Grundstücken finden sich in § 2 Ziff.