Insbesondere kann bei einem solchen Ansatz nicht von konfiskatorischer Besteuerung oder gar einer Aushöhlung der Vermögenssubstanz die Rede sein (vgl. BGE 106 Ia 342). Die Höhe der vorliegend verlangten Abgabe resultiert einzig aus dem aussergewöhnlich hohen Wert der Industrie-Grundstücke und deren erheblichen Anzahl. Das Bundesgericht hielt etwa eine im Kanton Zürich erhobene Gesamtgebühr von 3,5 Promille für die öffentliche Beurkundung und den Grundbucheintrag bei der Errichtung von Schuldbriefen für nicht übermässig (ZBGR 52 S. 360 und 374 E. 9).