1989 I Nr. 11, wo der gleiche Sachverhalt beurteilt wurde). Hingegen fehlt eben gerade die gesetzliche Grundlage für eine Reduktion der Gebühr, wie dies etwa in § 23 Abs. 4 GBG bzw. § 2 Ziff. 2 GBGT vorgesehen ist. 5. - (...) Zunächst ist festzuhalten, dass der kantonale Grundbuchgebührentarif von nur gerade, aber immerhin, 2 Promille der Vertragssumme bzw. des Katasterwertes ausgeht, was objektiv nicht als übermässig zu bezeichnen ist. Insbesondere kann bei einem solchen Ansatz nicht von konfiskatorischer Besteuerung oder gar einer Aushöhlung der Vermögenssubstanz die Rede sein (vgl. BGE 106 Ia 342).