Die Tochtergesellschaft ist eine rechtlich unabhängige und eigenständige Rechtspersönlichkeit. Massgebend für die Gesetzesanwendung ist grundsätzlich die juristische Betrachtungsweise, auch wenn diese auf der Fiktion des unabhängigen Status einer juristischen Person beruht. Da es sich also nicht um eine Namensänderung im Sinne von § 2 Ziff. 4 Abs. 2 GBGT (SRL Nr. 228), sondern um eine eigentliche Übertragung von Grundeigentum im Rechtssinne handelt, wandte das Grundbuchamt richtigerweise § 23 Abs. 3 GBG und den sich darauf abstützenden § 2 Ziff. 1 GBGT an (vgl. LGVE 1989 I Nr. 11, wo der gleiche Sachverhalt beurteilt wurde).