Die öffentliche Beurkundung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Tatbestand der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung nicht zutrifft (Haab Robert, Zürcher Kommentar, N 5 zu Art. 657 ZGB). Die Beschwerdeführerin hielt vorliegend mit dem separaten Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag die Form der öffentlichen Beurkundung gerade darum ein, weil sie Grundeigentum rechtsgeschäftlich übertragen wollte. Sie dokumentierte durch die Aufteilung des gesamten Rechtsgeschäfts in zwei Verträge mit unterschiedlicher Form, dass sie selber von einer eigentlichen Übertragung von Grundeigentum ausging.