u.a.): "Erforderlich ist die öffentliche Beurkundung (...) für jeden Vertrag auf Eigentumsübertragung an Grundstücken, ohne Rücksicht auf die juristische Form, in die er gekleidet ist, namentlich für die Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge im Gesellschaftsrecht, wenn Gegenstand des Vertrages ein Grundstück ist" (ebenso Simonius Pascal/Sutter Thomas, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. I, Grundlagen, Grundbuch und Grundeigentum, Basel 1995, § 10, S. 289ff., Rz 13ff., insbes. Rz 16). Die öffentliche Beurkundung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Tatbestand der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung nicht zutrifft (Haab Robert, Zürcher Kommentar, N 5 zu Art.