657 ZGB unter Verweis auf ZBGR 32 S. 315 u.a.): "Erforderlich ist die öffentliche Beurkundung (...) für jeden Vertrag auf Eigentumsübertragung an Grundstücken, ohne Rücksicht auf die juristische Form, in die er gekleidet ist, namentlich für die Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge im Gesellschaftsrecht, wenn Gegenstand des Vertrages ein Grundstück ist" (ebenso Simonius Pascal/Sutter Thomas, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. I, Grundlagen, Grundbuch und Grundeigentum, Basel 1995, § 10, S. 289ff., Rz 13ff., insbes.