4. - b) Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, mit der "Eintragung von Eigentum an Grundstücken" gemäss § 23 Abs. 3 GBG sei einzig der Grundstückkaufvertrag gemeint. Vielmehr kann die Eintragung von Grundeigentum aufgrund verschiedenster Erwerbstitel und Rechtsgrundausweise erfolgen. Einer davon ist der Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag. Meier-Hayoz äussert sich hierzu wie folgt (Berner Kommentar, N 36 zu Art. 657 ZGB unter Verweis auf ZBGR