Dieser Betrag wurde mittlerweile von der Beschwerdeführerin auf einem Sperrkonto bei einer Bank hinterlegt, so dass sie als neue Eigentümerin der zwölf Grundstücke ins Grundbuch eingetragen werden konnte. 3. - (...) Die Beschwerdeführerin bestreitet den Doppelcharakter der vom Grundbuchamt in Rechnung gestellten Abgabe als Gebühr wie auch als indirekte Steuer an sich nicht, bestreitet jedoch die Subsumtion des konzernrechtlichen Sachverhalts unter die Bestimmung über die Abgabe für grundbuchliche Eigentumsübertragungen und damit die Gesetzmässigkeit der Rechnungsstellung (Erwägung 4) sowie die massliche Zulässigkeit aufgrund übergeordneten Rechts (Erwägung 5). 4. - b)