Es besteht keine Ausnahmeregelung für konzernrechtliche Sachverhalte. Die im Gesetz und in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen sind abschliessend. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. - Mit Vertrag vom 10. April 1995 übertrug die X. SA sämtliche Aktiven und Passiven eines Geschäfts- und Produktionsbetriebes an die neu gegründete Tochterfirma Y. AG (Beschwerdeführerin), deren sämtliche Aktien sich im Besitz der Muttergesellschaft befinden. Zwölf Grundstücke wurden gleichentags in einem separaten, öffentlich beurkundeten Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag von der X. SA auf die Beschwerdeführerin übertragen.