{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-10-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1995-17_1995-10-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1740", "Checksum": "829fb656747ba7e136701b3ca687cf6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1995 17", "1995 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 27.10.1995 OG 1995 17 (1995 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 23 Abs. 2 und 3 GBG; § 2 Ziff. 1 GBGT. Gemengsteuer für die Eintragung von Grundeigentum im Grundbuch. Steuerauslösend ist unabhängig vom Erwerbstitel bzw. Rechtsgrundausweis jede grundbuchliche Eigentumsübertragung. Der Abgabesatz von 2 Promille für die Eintragung von Grundeigentum ist nicht übermässig und daher nicht bundesrechtswidrig. Es besteht keine Ausnahmeregelung für konzernrechtliche Sachverhalte. Die im Gesetz und in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen sind abschliessend. | Grundbuchrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:13", "Checksum": "b885e8387062ee76c394519789e97192", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 27.10.1995 OG 1995 17 (1995 I Nr. 17)\nRegeste:\n§ 23 Abs. 2 und 3 GBG; § 2 Ziff. 1 GBGT. Gemengsteuer für die Eintragung von Grundeigentum im Grundbuch. Steuerauslösend ist unabhängig vom Erwerbstitel bzw. Rechtsgrundausweis jede grundbuchliche Eigentumsübertragung. Der Abgabesatz von 2 Promille für die Eintragung von Grundeigentum ist nicht übermässig und daher nicht bundesrechtswidrig. Es besteht keine Ausnahmeregelung für konzernrechtliche Sachverhalte. Die im Gesetz und in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen sind abschliessend. | Grundbuchrecht\n\n 6 GBG den Regierungsrat ermächtigt hat, den Ausnahmenkatalog zu erweitern (zur Rechtsgenüglichkeit von Delegationsnormen vgl. ZBGR 72 S. 310ff. E. 2). Der Regierungsrat machte im Grundbuchgebührentarif von seiner Kompetenz Gebrauch. Die entsprechenden Ausnahmen bezüglich der Eigentumsübertragung an Grundstücken finden sich in § 2 Ziff. 2ff. GBGT. Tatbestände, die weder im Gesetz noch in der Verordnung als Ausnahmen aufgeführt werden, fallen selbstverständlich (insbes. auch aus Gründen der Rechtssicherheit) unter den Grundsatz einer linearen Abgabeerhebung nach dem Vertrags-, mindestens aber nach dem Katasterwert. Eine Ausnahmebestimmung für konzernrechtliche Sachverhalte fehlt vorliegend, wie die Beschwerdeführerin selbst bemerkte. Indes liegt keine echte Gesetzeslücke vor, die eine analoge Anwendung einer anderen Ausnahmebestimmung im Hinblick auf eine Reduktion der Gemengsteuer zuliesse; vielmehr wollte der Gesetzgeber alle Sachverhalte mit Ausnahme der ausdrücklich formulierten Spezialfälle dem Grundsatz nach behandelt wissen. Für die von der Beschwerdeführerin postulierte Ausnahme bezüglich der konzerninternen Umstrukturierung fehlt mithin (wie auch schon vor der Gesetzesrevision, vgl. LGVE 1989 I Nr. 11) die gesetzliche Grundlage. |"}