{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-10-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1995-17_1995-10-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1740", "Checksum": "829fb656747ba7e136701b3ca687cf6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1995 17", "1995 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 27.10.1995 OG 1995 17 (1995 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 23 Abs. 2 und 3 GBG; § 2 Ziff. 1 GBGT. Gemengsteuer für die Eintragung von Grundeigentum im Grundbuch. Steuerauslösend ist unabhängig vom Erwerbstitel bzw. Rechtsgrundausweis jede grundbuchliche Eigentumsübertragung. Der Abgabesatz von 2 Promille für die Eintragung von Grundeigentum ist nicht übermässig und daher nicht bundesrechtswidrig. Es besteht keine Ausnahmeregelung für konzernrechtliche Sachverhalte. Die im Gesetz und in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen sind abschliessend. | Grundbuchrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:13", "Checksum": "b885e8387062ee76c394519789e97192", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 27.10.1995 OG 1995 17 (1995 I Nr. 17)\nRegeste:\n§ 23 Abs. 2 und 3 GBG; § 2 Ziff. 1 GBGT. Gemengsteuer für die Eintragung von Grundeigentum im Grundbuch. Steuerauslösend ist unabhängig vom Erwerbstitel bzw. Rechtsgrundausweis jede grundbuchliche Eigentumsübertragung. Der Abgabesatz von 2 Promille für die Eintragung von Grundeigentum ist nicht übermässig und daher nicht bundesrechtswidrig. Es besteht keine Ausnahmeregelung für konzernrechtliche Sachverhalte. Die im Gesetz und in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen sind abschliessend. | Grundbuchrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Justizkommission |\n| Rechtsgebiet: | Grundbuchrecht |\n| Entscheiddatum: | 27.10.1995 |\n| Fallnummer: | OG 1995 17 |\n| LGVE: | 1995 I Nr. 17 |\n| Leitsatz: | § 23 Abs. 2 und 3 GBG; § 2 Ziff. 1 GBGT. Gemengsteuer für die Eintragung von Grundeigentum im Grundbuch. Steuerauslösend ist unabhängig vom Erwerbstitel bzw. Rechtsgrundausweis jede grundbuchliche Eigentumsübertragung. Der Abgabesatz von 2 Promille für die Eintragung von Grundeigentum ist nicht übermässig und daher nicht bundesrechtswidrig. Es besteht keine Ausnahmeregelung für konzernrechtliche Sachverhalte. Die im Gesetz und in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen sind abschliessend. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}