Wenn der Beschwerdeführer sich auf die in LGVE 1989 I Nrn. 11 und 12 vorgenommene Reduktion der damaligen Gebühr beruft (...), verkennt er (...), dass eben gerade wegen dieser Entscheide das Gesetz in § 23 GBG revidiert und damit die Grundlage für die Erhebung einer mit der reinen Gebühr verbundenen indirekten Steuer geschaffen worden ist (vgl. Erwägung 4 lit. a). Die Anrufung der unter altem Recht ergangenen Entscheide geht somit in diesem Zusammenhang fehl. 6. - Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer sämtliche Rechtsmittelkosten zu bezahlen (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). |