3 und §§ 8 und 9 GBGT reine Gebühren darstellen. Es liegt somit keine echte Gesetzeslücke vor, die eine analoge Anwendung einer anderen Ausnahmebestimmung im Hinblick auf eine Reduktion der Gemengsteuer zuliesse. c) Für eine Ermässigung der Gebühr nach richterlichem Ermessen, wie es der Beschwerdeführer eventualiter beantragte, fehlt es an der gesetzlichen Grundlage (wie auch schon vor der Gesetzesrevision, vgl. LGVE 1989 I Nr. 11 im Zusammenhang mit der Handänderung bei einer Firmenumstrukturierung). Wenn der Beschwerdeführer sich auf die in LGVE 1989 I Nrn.