4 und §§ 8 und 9 GBGT. Tatbestände, die weder im Gesetz noch in der Verordnung als Ausnahmen aufgeführt werden, fallen selbstverständlich (insbes. auch aus Gründen der Rechtssicherheit) unter den Grundsatz einer linearen Abgabeerhebung nach der Pfandsumme. Eine Ausnahmebestimmung bei der grundbuchlichen Eintragung von Pfandrechten mit dem stark reduzierten Satz von ¼ Promille wurde in § 7 Ziff. 4 GBGT nur für Pfandumwandlungen vorgesehen, während die anderen Verrichtungen im Zusammenhang mit Pfandrechten gemäss § 7 Ziff. 3 und §§ 8 und 9 GBGT reine Gebühren darstellen.