S. 60 E. 4). Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 4 und 5 GBG selbst Ausnahmen formuliert hat, die eine niedrigere Abgabe rechtfertigen; in der Delegationsnorm von § 23 Abs. 6 GBG wurde der Regierungsrat zudem ermächtigt, den Ausnahmenkatalog zu erweitern (zur Rechtsgenüglichkeit von Delegationsnormen vgl. BGE 120 Ia 266f. E. 2 lit.a, ZBGR 72 S. 310ff. E. 2). Der Regierungsrat machte im Grundbuchgebührentarif von dieser Kompetenz Gebrauch. Die entsprechenden Ausnahmen bezüglich Grundpfandrechte finden sich in § 7 Ziff. 4 und §§ 8 und 9 GBGT.