Die Höhe der vorliegend verlangten Abgabe resultiert einzig aus der aussergewöhnlich hohen Pfandsumme (...). So hielt das Bundesgericht etwa eine im Kanton Zürich erhobene Gesamtgebühr von 3,5 Promille für die öffentliche Beurkundung und den Grundbucheintrag bei der Errichtung von Schuldbriefen für nicht übermässig (ZBGR 52 S. 360 und 374 E. 9). Ebensowenig erachtete es eine Abgabe von 7 Promille für die Errichtung von Schuldbriefen (ZBGR 38 S. 239 und S. 245) oder 2,5 Promille des Verkehrswertes für Eigentumseintragungen als übermässig (ZBGR 56 S. 52 ff., insbes. S. 60 E. 4).