S. 239 E. 5). b) Zunächst ist festzuhalten, dass der kantonale Grundbuchgebührentarif als Ansatz von nur gerade, aber immerhin, 2 Promille der Vertragssumme bzw. des Katasterwertes ausgeht, was objektiv nicht als übermässig zu bezeichnen ist. Insbesondere kann bei einem solchen Ansatz nicht von konfiskatorischer Besteuerung oder gar einer Aushöhlung der Vermögenssubstanz die Rede sein (vgl. BGE 106 Ia 342). Die Höhe der vorliegend verlangten Abgabe resultiert einzig aus der aussergewöhnlich hohen Pfandsumme (...).