(...) Es stellt sich somit nur noch die Frage, ob die aufgrund des richtig angewandten kantonalen Tarifs einverlangte Gemengsteuer vor dem übergeordneten Bundesrecht standhält. Mit dem Bundesrecht steht ein Tarif dann in Widerspruch, wenn die erhobene Gebühr prohibitiven Charakter hat, so dass die Benützung einer durch das Bundesrecht vorgesehenen Institution verunmöglicht oder doch übermässig erschwert wird (ZBGR 52 S. 360 und 368 E. 4; BGE 82 I 300ff. = ZBGR 38 S. 235ff., insbes. S. 239 E. 5).