Ein Verstoss gegen die verfassungsrechtlich gebotene Rechtsgleichheit liegt mithin nicht vor. 5. - a) Das Grundbuchamt (...) setzte die Abgabe für die grundbuchliche Pfandrechtbegründung auf Fr. 76 300.- fest, was genau 2 Promille des Gesamtpfandes von Fr. 38 150 000.- gemäss dem Vertrag auf Errichtung einer Grundpfandverschreibung (...) entspricht. Der Beschwerdeführer beantragt die Reduktion der Abgabe auf Fr. 19 538.- gemäss der Berechnungsweise in LGVE 1989 I Nr. 12 oder eventualiter nach richterlichem Ermessen. (...) Es stellt sich somit nur noch die Frage, ob die aufgrund des richtig angewandten kantonalen Tarifs einverlangte Gemengsteuer vor dem übergeordneten Bundesrecht standhält.