Diesbezüglich ist im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis festzuhalten, dass der Abgabepflichtige bei einer Handänderung aufgrund der zusätzlichen Besteuerung gesamthaft gesehen erheblich stärker belastet wird als bei einer Grundpfandbestellung. Schliesst man sämtliche anfallenden Abgaben in eine Gesamtbetrachtung mit ein, hat der kantonale Gesetzgeber die vom Beschwerdeführer postulierte Unterscheidung getroffen. Ein Verstoss gegen die verfassungsrechtlich gebotene Rechtsgleichheit liegt mithin nicht vor.