Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der kantonale Gesetzgeber verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 4 Abs. 1 BV, wenn er die Eintragung von Grundeigentum wie auch von Grundpfandrechten ins Grundbuch mit den gleichen Gebührensätzen belege und für die Eintragung von Grundpfandrechten nicht einen sachlich gerechtfertigten niedrigeren Ansatz vorsehe. Diesbezüglich ist im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis festzuhalten, dass der Abgabepflichtige bei einer Handänderung aufgrund der zusätzlichen Besteuerung gesamthaft gesehen erheblich stärker belastet wird als bei einer Grundpfandbestellung.