in Präzisierung zu BGE 82 I 285f. E. 3, LGVE 1989 I Nr. 12 E. 5 lit.b). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der kantonale Gesetzgeber verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 4 Abs. 1 BV, wenn er die Eintragung von Grundeigentum wie auch von Grundpfandrechten ins Grundbuch mit den gleichen Gebührensätzen belege und für die Eintragung von Grundpfandrechten nicht einen sachlich gerechtfertigten niedrigeren Ansatz vorsehe.