Steht eine kantonale Bestimmung mit der Verfassung im Widerspruch, hat ihr der Richter im Rahmen des konkreten Falles die Anwendung zu versagen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 4 BV, so dass die Übereinstimmung von § 23 Abs. 2 und 3 GBG und § 7 Ziff. 1 GBGT mit dem übergeordneten Verfassungsrecht zu prüfen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstossen kantonale Normen dann gegen das in Art. 4 Abs. 1 BV begründete Willkürverbot, wenn Tatbestände, die zufolge ihrer wirtschaftlichen Bedeutung voneinander sehr verschieden sind, in einem Erlass nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden (ZBGR 49 S. 76, BGE 82 I 285f. E. 3 = ZBGR 38 S. 243f.