Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip, vgl. BGE 120 Ia 266 E. 2 lit.a) ist damit erfüllt. b) Soweit sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen das kantonale Grundbuchgesetz an sich und den gestützt darauf erlassenen Grundbuchgebührentarif (GBGT, SRL Nr. 228) richten, sind sie Kritik am Gesetz und können vom Richter, der verfassungskonformes Recht anzuwenden hat, nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme besteht somit lediglich im Rahmen der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit kantonaler Normen. Steht eine kantonale Bestimmung mit der Verfassung im Widerspruch, hat ihr der Richter im Rahmen des konkreten Falles die Anwendung zu versagen.