11 und 12). (...) Mit der auf 1. April 1992 in Kraft getretenen Neufassung von § 23 GBG wurde die gesetzliche Grundlage für die Grundbuchgebühren als Gemengsteuer geschaffen. In der revidierten Bestimmung kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Gebührenansätze für die Eigentumsübertragung an Grundstücken und die Errichtung von Grundpfandrechten Abgaben darstellen, die das Entgelt für die Eintragung im Grundbuch mit einer indirekten Steuer aus dem Akt der Eintragung verbinden.