Nach dem Äquivalenzprinzip musste die einzelne Gebührenforderung in einem bestimmten Verhältnis zu dem vom Gebührenpflichtigen im Einzelfall veranlassten staatlichen Aufwand stehen (BGE 107 Ia 33 E. 2 lit.d). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollte der Gesamtertrag der Verwaltungsgebühren für einen bestimmten Verwaltungszweig wie das Grundbuchwesen den Gesamtaufwand in der Regel nicht übersteigen (BGE 106 Ia 243f.). Auf dem Beschwerdeweg erklärte die Justizkommission des Obergerichts einzelne Gebührenansätze des alten Grundbuchtarifs als mit den für Gebühren geltenden Prinzipien unvereinbar (LGVE 1989 I Nrn. 11 und 12).