ZBGR 49 S. 74). 4. - a) Die vorliegend erhobene Gemengsteuer bedarf zunächst, wie jede Steuer, einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne (BGE 107 Ia 32 E. 2 lit.c, 106 Ia 202 E. 2 lit.a, 105 Ia 4 und 144f. E. 5 lit.a). Bis zur Revision von § 23 GBG im Jahre 1991 handelte es sich bei den luzernischen Grundbuchgebühren um Verwaltungsgebühren, die das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip nicht verletzen durften (LGVE 1988 I Nr. 14). Nach dem Äquivalenzprinzip musste die einzelne Gebührenforderung in einem bestimmten Verhältnis zu dem vom Gebührenpflichtigen im Einzelfall veranlassten staatlichen Aufwand stehen (BGE 107 Ia 33 E. 2 lit.d).