Die vom Grundbuchamt für die Eintragung ins Grundbuch erhobene Abgabe stellt nach dem klaren Wortlaut von § 23 Abs. 2 GBG (SRL Nr. 225) eine Gemengsteuer dar, die in keiner Beziehung zum Arbeitsaufwand des Beamten zu stehen braucht. Die Rechnungsstellung für die Grundbuch-Eintragung kann deshalb nicht mit der Begründung angefochten werden, die staatliche Leistung sei im Vergleich zur erhobenen "Gebühr" gering gewesen, sofern der richtig angewandte Tarif sich im Rahmen des vom Bundesrecht Erlaubten bewegt und die "Gebühr" die Benützung einer Einrichtung des Bundesrechts nicht geradezu verunmöglicht oder ungebührlich erschwert (BGE 82 I 286f. E. 4 = ZBGR 38 S. 244f. E. 4; ZBGR 49 S. 74).