Die Gebühr stellt eine Entschädigung für staatliche Leistungen dar, die einem Privaten erbracht werden. Die Steuer ist voraussetzungslos, d.h. ohne Rücksicht auf eine Gegenleistung des Staates zu erbringen. Nur die reine Verwaltungsgebühr unterliegt dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (BGE 106 Ia 243, 101 Ib 467, 97 I 204 mit Hinweisen; ZBGR 73 S. 288 E. 5, 53 S. 165f. E. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verbindung von Gebühr und Steuer im Rahmen der Gebührenordnungen für Notare und Grundbuchverwalter indes zulässig (ZBGR 73 S. 288 E. 5, 52 S. 369 E. 5).