4 Abs. 1 BV stand. Der in § 23 Abs. 4 und 5 GBG und in den Detailbestimmungen des GBGT bezeichnete Ausnahmekatalog ist abschliessend. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 3. - Gemäss Art. 954 Abs. 1 ZGB dürfen die Kantone im Sinne eines echten Vorbehalts zugunsten kantonalen Rechts für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten Gebühren erheben. Die Abgabehoheit der Kantone wird indes durch Art. 954 Abs. 2 ZGB und durch die Rechtsprechung namentlich zu Art. 4 BV eingeschränkt.