{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-11-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1995-16_1995-11-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1739", "Checksum": "3dd6e12bd4d3a3ef7d64d176eba226a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1995 16", "1995 I Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 14.11.1995 OG 1995 16 (1995 I Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 23 Abs. 2 und 3 GBG; § 7 Ziff. 1 GBGT; Art. 954 ZGB. Gesetzliche Grundlage für die Ausgestaltung der Grundbuchgebühren für die Eintragung von Grundeigentum und Grundpfandrechten als Gemengsteuer. Eine tarifliche Gleichbehandlung von Pfandrechts- und Eigentumseintragungen ist bei verhältnismässig niedrigen Abgabesätzen zulässig. Der Abgabesatz von 2 Promille für die Eintragung von Grundpfandrechten ist nicht übermässig und hält vor Art. 4 Abs. 1 BV stand. Der in § 23 Abs. 4 und 5 GBG und in den Detailbestimmungen des GBGT bezeichnete Ausnahmekatalog ist abschliessend. | Grundbuchrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:13", "Checksum": "669a78d610e57e3170e03598b4cd5353", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 14.11.1995 OG 1995 16 (1995 I Nr. 16)\nRegeste:\n§ 23 Abs. 2 und 3 GBG; § 7 Ziff. 1 GBGT; Art. 954 ZGB. Gesetzliche Grundlage für die Ausgestaltung der Grundbuchgebühren für die Eintragung von Grundeigentum und Grundpfandrechten als Gemengsteuer. Eine tarifliche Gleichbehandlung von Pfandrechts- und Eigentumseintragungen ist bei verhältnismässig niedrigen Abgabesätzen zulässig. Der Abgabesatz von 2 Promille für die Eintragung von Grundpfandrechten ist nicht übermässig und hält vor Art. 4 Abs. 1 BV stand. Der in § 23 Abs. 4 und 5 GBG und in den Detailbestimmungen des GBGT bezeichnete Ausnahmekatalog ist abschliessend. | Grundbuchrecht\n\n ist (vgl. Erwägung 4 lit. a). Die Anrufung der unter altem Recht ergangenen Entscheide geht somit in diesem Zusammenhang fehl. 6. - Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer sämtliche Rechtsmittelkosten zu bezahlen (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). |"}