{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-11-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1995-16_1995-11-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1739", "Checksum": "3dd6e12bd4d3a3ef7d64d176eba226a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1995 16", "1995 I Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 14.11.1995 OG 1995 16 (1995 I Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 23 Abs. 2 und 3 GBG; § 7 Ziff. 1 GBGT; Art. 954 ZGB. Gesetzliche Grundlage für die Ausgestaltung der Grundbuchgebühren für die Eintragung von Grundeigentum und Grundpfandrechten als Gemengsteuer. Eine tarifliche Gleichbehandlung von Pfandrechts- und Eigentumseintragungen ist bei verhältnismässig niedrigen Abgabesätzen zulässig. Der Abgabesatz von 2 Promille für die Eintragung von Grundpfandrechten ist nicht übermässig und hält vor Art. 4 Abs. 1 BV stand. Der in § 23 Abs. 4 und 5 GBG und in den Detailbestimmungen des GBGT bezeichnete Ausnahmekatalog ist abschliessend. | Grundbuchrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:13", "Checksum": "669a78d610e57e3170e03598b4cd5353", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 14.11.1995 OG 1995 16 (1995 I Nr. 16)\nRegeste:\n§ 23 Abs. 2 und 3 GBG; § 7 Ziff. 1 GBGT; Art. 954 ZGB. Gesetzliche Grundlage für die Ausgestaltung der Grundbuchgebühren für die Eintragung von Grundeigentum und Grundpfandrechten als Gemengsteuer. Eine tarifliche Gleichbehandlung von Pfandrechts- und Eigentumseintragungen ist bei verhältnismässig niedrigen Abgabesätzen zulässig. Der Abgabesatz von 2 Promille für die Eintragung von Grundpfandrechten ist nicht übermässig und hält vor Art. 4 Abs. 1 BV stand. Der in § 23 Abs. 4 und 5 GBG und in den Detailbestimmungen des GBGT bezeichnete Ausnahmekatalog ist abschliessend. | Grundbuchrecht\n\n das Bundesgericht ein, bei diesem Vergleich seien nicht nur die eigentlichen Grundbuchgebühren heranzuziehen, sondern alle Abgaben, die in einem Fall entrichtet werden müssen, somit Beurkundungsgebühren, Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren usw. (BGE 103 Ia 82ff. E. 3, LGVE 1989 I Nr. 12 E. 5 lit.c, ZBGR 52 S. 371). Bei verhältnismässig niederen Abgabesätzen hielt es eine Gleichbehandlung des Eintrags von Handänderungen und Grundpfändern für zulässig (ZBGR 52 S. 370ff. E. 6 in Präzisierung zu BGE 82 I 285f. E. 3, LGVE 1989 I Nr. 12 E. 5 lit.b). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der kantonale Gesetzgeber verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 4 Abs. 1 BV, wenn er die Eintragung von Grundeigentum wie auch von Grundpfandrechten ins Grundbuch mit den gleichen Gebührensätzen belege und für die Eintragung von Grundpfandrechten nicht einen sachlich gerechtfertigten niedrigeren Ansatz vorsehe. Diesbezüglich ist im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis festzuhalten, dass der Abgabepflichtige bei einer Handänderung aufgrund der zusätzlichen Besteuerung gesamthaft gesehen erheblich stärker belastet wird als bei einer Grundpfandbestellung. Schliesst man sämtliche anfallenden Abgaben in eine Gesamtbetrachtung mit ein, hat der kantonale Gesetzgeber die vom Beschwerdeführer postulierte Unterscheidung getroffen. Ein Verstoss gegen die verfassungsrechtlich gebotene Rechtsgleichheit liegt mithin nicht vor. 5. - a) Das Grundbuchamt (...) setzte die Abgabe für die grundbuchliche Pfandrechtbegründung auf Fr. 76 300.- fest, was genau 2 Promille des Gesamtpfandes von Fr. 38 150 000.- gemäss dem Vertrag auf Errichtung einer Grundpfandverschreibung (...) entspricht. Der Beschwerdeführer beantragt die Reduktion der Abgabe auf Fr. 19 538.- gemäss der Berechnungsweise in LGVE 1989 I Nr. 12 oder eventualiter nach richterlichem Ermessen. (...) Es stellt sich somit nur noch die Frage, ob die aufgrund des richtig angewandten kantonalen Tarifs einverlangte Gemengsteuer vor dem übergeordneten Bundesrecht standhält. Mit dem Bundesrecht steht ein Tarif dann in Widerspruch, wenn die erhobene Gebühr prohibitiven Charakter hat, so dass die Benützung einer durch das Bundesrecht vorgesehenen Institution verunmöglicht oder doch übermässig erschwert wird (ZBGR 52 S. 360 und 368 E. 4; BGE 82 I 300ff. = ZBGR 38 S. 235ff., insbes. S. 239 E. 5). b) Zunächst ist festzuhalten, dass der kantonale Grundbuchgebührentarif als Ansatz von nur gerade, aber immerhin, 2 Promille der Vertragssumme bzw. des Katasterwertes ausgeht, was objektiv nicht als übermässig zu bezeichnen ist. Insbesondere kann bei einem solchen Ansatz nicht von konfiskatorischer Besteuerung oder gar einer Aushöhlung der Vermögenssubstanz die Rede sein (vgl. BGE 106 Ia 342). Die Höhe der vorliegend verlangten Abgabe resultiert einzig aus der aussergewöhnlich hohen Pfandsumme (...). So hielt das Bundesgericht etwa eine im Kanton Zürich erhobene Gesamtgebühr von 3,5 Promille für die öffentliche Beurkundung und den Grundbucheintrag bei der Errichtung von Schuldbriefen für nicht übermässig (ZBGR 52 S. 360 und 374 E. 9). Ebensowenig erachtete es eine Abgabe von 7 Promille für die Errichtung von Schuldbriefen (ZBGR 38 S. 239 und S. 245) oder 2,5 Promille des Verkehrswertes für Eigentumseintragungen als übermässig (ZBGR 56 S. 52 ff., insbes. S. 60 E. 4). Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 4 und 5 GBG selbst Ausnahmen formuliert hat, die eine niedrigere Abgabe rechtfertigen; in der Delegationsnorm von § 23 Abs. 6 GBG wurde der Regierungsrat zudem ermächtigt, den Ausnahmenkatalog zu erweitern (zur Rechtsgenüglichkeit von Delegationsnormen vgl. BGE 120 Ia 266f. E. 2 lit.a, ZBGR 72 S. 310ff. E. 2). Der Regierungsrat machte im Grundbuchgebührentarif von dieser Kompetenz Gebrauch. Die entsprechenden Ausnahmen bezüglich Grundpfandrechte finden sich in § 7 Ziff. 4 und §§ 8 und 9 GBGT. Tatbestände, die weder im Gesetz noch in der Verordnung als Ausnahmen aufgeführt werden, fallen selbstverständlich (insbes. auch aus Gründen der Rechtssicherheit) unter den Grundsatz einer linearen Abgabeerhebung nach der Pfandsumme. Eine Ausnahmebestimmung bei der grundbuchlichen Eintragung von Pfandrechten mit dem stark reduzierten Satz von ¼ Promille wurde in § 7 Ziff. 4 GBGT nur für Pfandumwandlungen vorgesehen, während die anderen Verrichtungen im Zusammenhang mit Pfandrechten gemäss § 7 Ziff. 3 und §§ 8 und 9 GBGT reine Gebühren darstellen. Es liegt somit keine echte Gesetzeslücke vor, die eine analoge Anwendung einer anderen Ausnahmebestimmung im Hinblick auf eine Reduktion der Gemengsteuer zuliesse. c) Für eine Ermässigung der Gebühr nach richterlichem Ermessen, wie es der Beschwerdeführer eventualiter beantragte, fehlt es an der gesetzlichen Grundlage (wie auch schon vor der Gesetzesrevision, vgl. LGVE 1989 I Nr. 11 im Zusammenhang mit der Handänderung bei einer Firmenumstrukturierung). Wenn der Beschwerdeführer sich auf die in LGVE 1989 I Nrn. 11 und 12 vorgenommene Reduktion der damaligen Gebühr beruft (...), verkennt er (...), dass eben gerade wegen dieser Entscheide das Gesetz in § 23 GBG revidiert und damit die Grundlage für die Erhebung einer mit der reinen Gebühr verbundenen indirekten Steuer geschaffen worden"}